Persönlich, transparent und – wenn es sein muss – verbindlich: Der Kooperationsplan
Das persönliche Kennenlernen zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter ist die Basis für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Deshalb müssen Leistungsberechtigte künftig zum ersten Termin immer persönlich im Jobcenter erscheinen. Wer zu Terminen erscheint und mitwirkt, mit dem arbeiten die Jobcenter weiterhin unbürokratisch auf Grundlage des Kooperationsplans zusammen.
Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält künftig konkrete persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit erhält die Arbeit der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung.
Kommen Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nach (wenn sich z.B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich eingefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich.
Damit die Jobcenter schneller und verbindlicher handeln können, entfällt künftig das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne.